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MURI
Haushaltsauflösungen
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Impuls ProService GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung MURI · Stand: März 2025

Gültig für Dienstleistungen in den Bereichen Entrümpelung, Haushalts- und Wohnungsauflösung, Umzug, Transport, Sperrmüllabholung, Entsorgung, Kleinentkernung und Reinigung.

Anbieter

Impuls ProService GmbH
Sitz der Gesellschaft: Boxbrunn 7, 63916 Amorbach
Geschäftsführer: Mircea Muresan
Handelsregister: Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 16866
USt-IdNr.: DE359245265
Telefon: 09373 578 9605 · Mobil: 0152 29962286
E-Mail: info@ruempel-muri.de · Web: ruempel-muri.de

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Impuls ProService GmbH und ihren Auftraggebern. Die Impuls ProService GmbH tritt im geschäftlichen Verkehr unter anderem unter der Geschäftsbezeichnung MURI auf. Die AGB gelten insbesondere für Dienstleistungen im Bereich Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Wohnungsauflösung, Umzug, Transport, Sperrmüllabholung, Entsorgung, Kleinentkernung und Reinigung. Die jeweils vereinbarte Leistung ergibt sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung. Diese AGB ergänzen die jeweilige Einzelvereinbarung und gelten, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Mit der Beauftragung der Impuls ProService GmbH erkennt der Auftraggeber diese AGB als Vertragsgrundlage an.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Impuls ProService GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbereiche

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer in den jeweils individuell vereinbarten Leistungsbereichen.
  2. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen, soweit diese im konkreten Angebot vereinbart wurden:
    • Entrümpelungen aller Art;
    • Haushaltsauflösungen und Wohnungsauflösungen;
    • Sperrmüllabholung;
    • Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle und Gegenstände;
    • Umzüge und Kleintransporte;
    • Transportleistungen;
    • Demontagearbeiten im Rahmen von Entrümpelungen, Umzügen oder Haushaltsauflösungen;
    • Kleinentkernungen ohne Eingriff in tragende Bauteile, technische Anlagen oder genehmigungspflichtige Gewerke;
    • Reinigungsarbeiten;
    • ergänzende Nebenleistungen, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
  4. Der Auftragnehmer erbringt keine Leistungen, die einer besonderen handwerksrechtlichen Zulassung, Meisterpflicht, behördlichen Genehmigung oder sonstigen spezialgesetzlichen Erlaubnis bedürfen, sofern eine solche Zulassung nicht ausdrücklich vorliegt oder im Einzelfall durch qualifizierte Dritte erbracht wird.
  5. Arbeiten an tragenden Bauteilen, Elektroinstallationen, Gasleitungen, Wasserinstallationen, Heizungsanlagen, Asbest, gefährlichen Baustoffen oder sonstigen genehmigungs- oder zulassungspflichtigen Bereichen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurden.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    • schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots durch den Auftraggeber;
    • Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer;
    • Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrages;
    • Terminvereinbarung nach vorheriger Angebotsannahme;
    • oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung mit Wissen und Billigung des Auftraggebers.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Textform, sofern sie nicht unmittelbar vor Ort einvernehmlich abgestimmt und dokumentiert werden.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

§ 4 Angebot, Kalkulationsgrundlage und Angaben des Auftraggebers

  1. Grundlage jedes Angebots sind die Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Art, Umfang, Menge, Gewicht, Zugänglichkeit, Etage, Entfernung, Parkplatzsituation, Zustand der Räume, Verschmutzungsgrad, Entsorgungsbedarf und sonstigen Ausführungsbedingungen.
  2. Erfolgt kein Vor-Ort-Termin, wird das Angebot auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Fotos, Videos oder Beschreibungen erstellt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Kalkulation und Durchführung erheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
  4. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den Angaben des Auftraggebers abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand gesondert zu berechnen.
  5. Wesentliche Abweichungen liegen insbesondere vor bei:
    • höherem Volumen oder Gewicht als angegeben;
    • zusätzlichem Sperrmüll oder Entsorgungsgut;
    • erschwertem Zugang;
    • fehlendem Aufzug;
    • langen Laufwegen;
    • fehlender Parkmöglichkeit;
    • nicht mitgeteilten Etagen;
    • zerlegungsintensivem Mobiliar;
    • feuchten, verschimmelten oder stark verschmutzten Räumen;
    • Schädlingsbefall;
    • gefährlichen oder gesondert zu entsorgenden Stoffen;
    • nicht angekündigten Demontage- oder Zusatzarbeiten.
  6. Pauschalpreise gelten nur für den im Angebot konkret beschriebenen Leistungsumfang und die dabei zugrunde gelegten Bedingungen.
  7. Leistungen können – je nach Vereinbarung – als Festpreis, Pauschalpreis oder auf Stundenbasis abgerechnet werden.

§ 5 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
  3. Hierzu gehören insbesondere:
    • rechtzeitiger Zugang zu Grundstück, Gebäude, Wohnung, Keller, Dachboden, Garage oder sonstigen Räumen;
    • Bereitstellung erforderlicher Schlüssel, Zugangscodes oder Kontaktpersonen;
    • Sicherstellung ausreichender Park- und Ladezonen;
    • Freihaltung von Zugangswegen;
    • Bereitstellung von Strom und Wasser, soweit für die Leistung erforderlich;
    • rechtzeitige Information über Hausordnung, Zufahrtsbeschränkungen, Halteverbote, Aufzüge und sonstige örtliche Besonderheiten;
    • Einholung erforderlicher Genehmigungen, soweit diese nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer übernommen wurden.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen, Wartezeiten und Mehrkosten zulasten des Auftraggebers.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen, zu verschieben oder abzubrechen, wenn eine sichere, rechtmäßige oder wirtschaftlich zumutbare Durchführung nicht möglich ist.

§ 6 Elektronische Kommunikation und digitale Zustimmung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragsabwicklung elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, insbesondere E-Mail, Mobiltelefon, Messenger-Dienste und vergleichbare digitale Kommunikationswege.
  2. Erklärungen, Terminabsprachen, Angebotsannahmen, Freigaben, Änderungswünsche, Mengenbestätigungen, Fotoübersendungen oder sonstige auftragsbezogene Mitteilungen können auch elektronisch erfolgen.
  3. Mitteilungen über Messenger-Dienste, insbesondere WhatsApp oder vergleichbare Dienste, gelten als zulässige Kommunikationsform, sofern der Auftraggeber diese Kommunikationswege selbst nutzt oder ausdrücklich wünscht.
  4. Die Annahme von Angeboten kann insbesondere auch per E-Mail, WhatsApp oder sonstiger elektronischer Zustimmung erfolgen.
  5. Fotos, Videos, Screenshots, Sprachnachrichten oder schriftliche Bestätigungen des Auftraggebers können zur Dokumentation des Auftragsumfangs, der örtlichen Verhältnisse, der Freigabe zusätzlicher Leistungen oder der Beweissicherung verwendet werden.
  6. Elektronisch übermittelte Zustimmungen oder Freigaben des Auftraggebers gelten als verbindlich, soweit gesetzlich zulässig.

§ 7 Termine, Ausführung und Verzögerungen

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um geplante Ausführungstermine.
  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Verkehrsstörungen, behördlicher Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterung, technischer Ausfälle, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verschiebung des Termins.
  3. Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits entstandene Kosten, Ausfallzeiten, Anfahrtskosten und sonstigen Aufwand zu berechnen.
  4. Wartezeiten, die durch fehlenden Zugang, verspätete Anwesenheit des Auftraggebers, blockierte Zufahrten, fehlende Schlüssel, fehlende Einweisung oder vergleichbare Umstände entstehen, können gesondert berechnet werden.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Vorschüsse

  1. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei Verbrauchern können Preise brutto ausgewiesen werden. Maßgeblich ist die Darstellung im jeweiligen Angebot.
  3. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Bei Privatkunden, kurzfristigen Aufträgen, umfangreichen Aufträgen oder Aufträgen mit erhöhtem Entsorgungs-, Personal- oder Materialaufwand ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von der vorherigen Zahlung einer vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen.
  6. Bei Privatkunden, kurzfristigen Aufträgen, Barzahlung, Kartenzahlung oder Sofortüberweisung kann die Vergütung unmittelbar nach Leistungserbringung vor Ort fällig sein, sofern dies vereinbart oder im Angebot vorgesehen ist.
  7. Als Zahlungsmöglichkeiten kommen insbesondere Überweisung, EC-Kartenzahlung, Kreditkartenzahlung, Sofortüberweisung, Barzahlung oder PayPal in Betracht, soweit im Einzelfall verfügbar oder vereinbart.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen mit sofortiger Fälligkeit zu stellen, sofern dies dem vereinbarten Zahlungsmodell entspricht.
  9. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass offene Restbeträge vor Verlassen der Einsatzstelle vollständig ausgeglichen werden.
  10. Bei größeren oder mehrtägigen Aufträgen kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen.
  11. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie erforderliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
  12. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen aufrechnen.

§ 9 Zusatzaufwand, Nachberechnung und Leistungsänderungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen, wenn dieser bei Angebotserstellung nicht erkennbar war oder auf unvollständigen, unzutreffenden oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruht.
  2. Zusatzaufwand kann insbesondere entstehen durch:
    • zusätzliches Volumen;
    • höheres Gewicht;
    • zusätzliche Räume, Keller, Dachböden, Garagen oder Außenflächen;
    • lange Tragewege;
    • Etagen ohne Aufzug;
    • nicht nutzbare oder zu kleine Aufzüge;
    • fehlende Parkmöglichkeiten;
    • erforderliche Demontagearbeiten;
    • starke Verschmutzung;
    • Schimmel, Feuchtigkeit oder Geruchskontamination;
    • Schädlingsbefall;
    • Sonderentsorgung;
    • Wartezeiten;
    • zusätzliche Fahrten;
    • nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers.
  3. Erkennt der Auftragnehmer vor oder während der Leistungserbringung, dass erheblicher Zusatzaufwand erforderlich wird, soll der Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit informiert werden.
  4. Eine Fortsetzung der Arbeiten trotz erkennbarer Abweichungen gilt als Zustimmung zur erforderlichen und angemessenen Mehrleistung, wenn der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Kontaktperson vor Ort anwesend ist und der Ausführung nicht widerspricht.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.

§ 10 Entrümpelung, Haushalts- und Wohnungsauflösung

  1. Bei Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen und Wohnungsauflösungen schuldet der Auftragnehmer nur die Räumung, Sortierung, Verladung, Beförderung und Entsorgung der vereinbarten Gegenstände im vereinbarten Umfang.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über die zu räumenden, zu transportierenden oder zu entsorgenden Gegenstände zu verfügen.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass Gegenstände ohne ausreichende Berechtigung des Auftraggebers entfernt, transportiert oder entsorgt wurden.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten alle Gegenstände, Wertgegenstände, persönlichen Unterlagen oder sonstigen Sachen von besonderem persönlichem oder wirtschaftlichem Wert zu sichern oder aus den betroffenen Räumlichkeiten zu entfernen, sofern diese nicht Bestandteil des Auftrags sein sollen.
  5. Gegenstände, die nicht entfernt werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen oder räumlich zu separieren.
  6. Nicht eindeutig gekennzeichnete oder nicht separierte Gegenstände können im Rahmen des vereinbarten Räumungsauftrags als zu räumende Gegenstände behandelt werden.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schränke, Taschen, Kartons, Schubladen, Akten, Kleidung oder sonstige Behältnisse auf Bargeld, Schmuck, Dokumente, Wertgegenstände oder persönliche Erinnerungsstücke zu durchsuchen.
  8. Werden nach Beginn oder Abschluss der Arbeiten Gegenstände vermisst, die nicht zuvor ausdrücklich gesichert oder gekennzeichnet wurden, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 19 dieser AGB.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, verwertbare Gegenstände im Rahmen der Räumung zu übernehmen, zu verwerten oder zu entsorgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Anrechnung auf den Auftragspreis erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  10. Mit Beginn der vereinbarten Räumung oder Entsorgung geht das Eigentum an den zur Entsorgung oder Entfernung bestimmten Gegenständen auf den Auftragnehmer über, soweit gesetzlich zulässig und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  11. Nach Beginn der Entsorgung oder Verwertung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe, Rückforderung oder Wiederbeschaffung bereits entsorgter, verladener, verwerteter oder abgeführter Gegenstände.

§ 11 Umzüge und Transporte

  1. Bei Umzügen und Transporten schuldet der Auftragnehmer die vereinbarten Transport-, Trage-, Lade- und Entladeleistungen im vereinbarten Umfang.
  2. Verpackungsleistungen, Möbelmontage, Demontage, Anschlussarbeiten, Halteverbotszonen, Einlagerung oder Entsorgung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportgut ordnungsgemäß vorzubereiten, soweit keine Verpackungsleistung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.
  4. Für Schäden an unzureichend verpackten, nicht transportgerecht vorbereiteten oder vom Auftraggeber selbst verpackten Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Schaden nachweislich durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurde.
  5. Besonders empfindliche, zerbrechliche, hochwertige oder schwer zu ersetzende Gegenstände sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich mitzuteilen.
  6. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Urkunden, Ausweise, medizinische Unterlagen, Datenträger, Schlüssel, Sammlerstücke, Kunstgegenstände, Waffen, gefährliche Stoffe, Tiere, Pflanzen und sonstige besonders sensible Gegenstände sind grundsätzlich vom Auftraggeber selbst zu transportieren, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen elektronischer Geräte, Haushaltsgeräte oder technischer Anlagen, wenn äußerlich kein Transportschaden erkennbar ist und die Ursache nicht eindeutig auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
  8. Möbelstücke aus Pressspan, ältere Möbel, vormontierte Möbel, mehrfach demontierte Möbel, beschädigte Möbel oder Möbel mit verdeckten Vorschäden können beim Transport oder bei der Demontage ein erhöhtes Schadensrisiko aufweisen. Der Auftragnehmer haftet hierfür nur nach Maßgabe von § 19 dieser AGB.

§ 12 Entsorgung und ausgeschlossene Stoffe

  1. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur für solche Gegenstände und Abfälle, deren Entsorgung vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.
  2. Nicht im normalen Leistungsumfang enthalten ist die Entsorgung gefährlicher, kontaminierter, genehmigungspflichtiger oder besonders überwachungsbedürftiger Stoffe.
  3. Ausgeschlossen sind insbesondere:
    • Asbest und asbesthaltige Materialien;
    • künstliche Mineralfasern, insbesondere alte Glaswolle oder Steinwolle;
    • Chemikalien;
    • Farben, Lacke, Lösungsmittel und Klebstoffe;
    • Altöl, Kraftstoffe und ölhaltige Stoffe;
    • Batterien und Akkumulatoren in größeren Mengen;
    • Gasflaschen, Druckbehälter und Feuerlöscher;
    • medizinische Abfälle, Spritzen und kontaminierte Materialien;
    • Tierkadaver;
    • Fäkalien, Körperflüssigkeiten oder biologisch gefährliche Stoffe;
    • Schimmelbefall in erheblichem Umfang;
    • Schädlingsbefall oder kontaminierte Gegenstände;
    • explosive, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe;
    • sonstige Sonderabfälle im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  4. Werden solche Stoffe oder gefährliche Zustände vor oder während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort ganz oder teilweise einzustellen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine sichere, rechtmäßige oder wirtschaftlich zumutbare Durchführung nicht gewährleistet ist.
  5. Hieraus entstehende Verzögerungen, Zusatzkosten, Wartezeiten, Fremdleistungen oder Ausfälle gehen zulasten des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer die Gefahrenlage nicht zu vertreten hat.
  6. Eine Verpflichtung zur weiteren Ausführung besteht in diesen Fällen nicht.
  7. Zusätzliche Entsorgungsgebühren, Deponiekosten, Sortierkosten, Sicherheitsmaßnahmen, Wartezeiten oder Fremdleistungen werden gesondert berechnet.
  8. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, Kosten und Ansprüche, die aus unvollständigen oder unzutreffenden Angaben zu gefährlichen oder gesondert zu entsorgenden Stoffen entstehen.

§ 13 Reinigung

  1. Reinigungsarbeiten werden ausschließlich im vereinbarten Umfang ausgeführt.
  2. Der konkrete Reinigungsstandard ergibt sich aus dem Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
  3. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Grundreinigung, Sonderreinigung, Desinfektion, Schimmelbeseitigung, Geruchsbeseitigung, Tatortreinigung, Schädlingsbeseitigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung in gefährlicher Höhe oder sonstige Spezialreinigung.
  4. Stark verschmutzte, kontaminierte, vermüllte, feuchte, verschimmelte oder von Schädlingen befallene Räume können zu zusätzlichem Aufwand führen, der gesondert zu vergüten ist.
  5. Ein bestimmter optischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde und aufgrund des Zustands der Flächen, Materialien und Verschmutzungen objektiv erreichbar ist.
  6. Für Vorschäden, Materialalterung, Verfärbungen, Verkrustungen, Kalkschäden, Nikotinrückstände, Schimmelspuren, eingebrannte Verschmutzungen oder bereits beschädigte Oberflächen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht durch ihn verursacht wurden.

§ 14 Kleinentkernungen und Demontagearbeiten

  1. Kleinentkernungen und Demontagearbeiten werden nur im vereinbarten Umfang ausgeführt.
  2. Der Auftragnehmer führt keine Arbeiten aus, die tragende Bauteile, Statik, Elektroinstallationen, Gasleitungen, Wasserleitungen, Heizungsanlagen, Brandschutz, Asbest, gefährliche Baustoffe oder genehmigungspflichtige Gewerke betreffen, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf Leitungen, verdeckte Installationen, besondere Risiken, Gebäudeschäden und sonstige relevante Umstände hinzuweisen.
  4. Für Schäden, die auf nicht erkennbare Leitungen, verdeckte Mängel, unzutreffende Angaben oder fehlende Hinweise des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 19 dieser AGB.
  5. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass eine sichere oder rechtmäßige Durchführung nicht möglich ist, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder ablehnen.

§ 15 Halteverbotszonen, Parken, Zugang und örtliche Bedingungen

  1. Die Einrichtung von Halteverbotszonen, Sondergenehmigungen oder sonstigen behördlichen Erlaubnissen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für ausreichende Park-, Lade- und Zugangsmöglichkeiten verantwortlich.
  3. Mehrkosten durch fehlende Parkmöglichkeiten, lange Laufwege, nicht nutzbare Aufzüge, Treppenhäuser, blockierte Zufahrten oder sonstige örtliche Erschwernisse trägt der Auftraggeber, sofern diese Umstände nicht bereits bei Angebotserstellung berücksichtigt wurden.
  4. Bußgelder, Abschleppkosten oder behördliche Kosten, die aufgrund unzutreffender Angaben oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 16 Dokumentation, Fotos und Nachweise

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor, während und nach der Leistungserbringung Fotos oder Videos der Einsatzstelle, der Gegenstände, der Zugangswege, des Arbeitsfortschritts und des Arbeitsergebnisses anzufertigen.
  2. Die Dokumentation dient insbesondere der Beweissicherung, Auftragsdokumentation, Abrechnung, Mängelprüfung und internen Qualitätssicherung.
  3. Personenbezogene oder vertrauliche Inhalte werden, soweit möglich, vermieden oder unkenntlich gemacht.
  4. Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber gestattet die auftragsbezogene Dokumentation, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung, Abrechnung oder Beweissicherung erforderlich ist.

§ 17 Abnahme, Teilabnahme und Mängelanzeige

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen.
  2. Offensichtliche Mängel sind möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Fertigstellung in Textform anzuzeigen.
  3. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Leistung hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vertragsgemäß abgenommen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person bei Fertigstellung anwesend und werden keine wesentlichen Einwände erhoben, gilt die Leistung als abgenommen.
  5. Verlässt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Einsatzstelle mit Kenntnis des Auftraggebers oder der anwesenden Kontaktperson und ohne wesentliche Beanstandung, gilt die Leistung als abgenommen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren oder mehrtägigen Leistungen Teilabnahmen für abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen.
  7. Teilabnahmen gelten insbesondere für einzelne Wohnungen, Räume, Etagen, Transportabschnitte, Reinigungseinheiten oder abgeschlossene Teilbereiche eines Gesamtauftrags.
  8. Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  9. Unwesentliche Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit oder den vereinbarten Leistungszweck nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 18 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, fehlende Mitwirkung, verdeckte Mängel, Vorschäden, Materialermüdung, unsachgemäße Verpackung durch den Auftraggeber oder nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind.
  7. Für Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Urkunden, Ausweise, Schlüssel, Datenträger, Kunstgegenstände, Sammlerstücke, persönliche Dokumente, medizinische Unterlagen oder sonstige Wertgegenstände haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese Gegenstände dem Auftragnehmer vor Beginn der Leistung ausdrücklich angezeigt und ihre Übernahme ausdrücklich bestätigt wurde.
  8. Für Schäden an bereits beschädigten, instabilen, stark abgenutzten, vormontierten, mehrfach demontierten oder qualitativ eingeschränkten Möbeln und Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Schaden nachweislich schuldhaft durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
  9. Für Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, Haushaltsgeräten, Lampen, Maschinen oder technischen Anlagen haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein äußerlich erkennbarer Schaden vorliegt oder die Funktionsstörung nachweislich durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurde.
  10. Der Auftragnehmer haftet nicht für versteckte Mängel, verdeckte Vorschäden, Materialermüdung, altersbedingte Instabilität, nicht erkennbare Schäden oder konstruktionsbedingte Schwachstellen an Möbeln, Böden, Wänden, Installationen oder sonstigen Gegenständen.
  11. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Gegenstände, Räume, Behältnisse oder Unterlagen systematisch auf Wertgegenstände, Dokumente, Gefahrstoffe oder rechtliche Besonderheiten zu überprüfen.
  12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Schäden unverzüglich anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung zu geben.

§ 19 Versicherungsschutz

  1. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang.
  2. Für besonders wertvolle, empfindliche oder außergewöhnliche Gegenstände wird dem Auftraggeber empfohlen, gegebenenfalls eine zusätzliche Transport- oder Spezialversicherung abzuschließen.

§ 20 Eigentum, Verfügungsberechtigung und aufgefundene Gegenstände

  1. Der Auftraggeber versichert, Eigentümer oder sonst verfügungsberechtigt hinsichtlich aller Gegenstände zu sein, die geräumt, transportiert, entsorgt oder verwertet werden sollen.
  2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
  3. Werden während der Arbeiten offensichtlich werthaltige, persönliche oder rechtlich relevante Gegenstände aufgefunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auszusondern und dem Auftraggeber zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Eine Pflicht zur systematischen Suche nach Wertgegenständen besteht nicht.
  5. Gegenstände, die nach Abschluss der Arbeiten am Einsatzort verbleiben und nicht ausdrücklich als zu erhalten gekennzeichnet wurden, können als nicht mehr benötigt angesehen werden, soweit dies dem vereinbarten Räumungszweck entspricht.
  6. Muss der Auftragnehmer Gegenstände zwischenlagern, weil der Auftraggeber keine rechtzeitige Entscheidung trifft oder die Übergabe nicht möglich ist, können Lager-, Transport- und Verwaltungskosten gesondert berechnet werden.

§ 21 Stornierung, Verschiebung und Rücktritt durch den Auftraggeber

  1. Eine Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber bedarf der Textform.
  2. Bereits entstandene Kosten, insbesondere für Planung, Personaldisposition, Anfahrt, Fahrzeuge, Halteverbotszonen, Fremdleistungen, Material, Entsorgungsorganisation oder sonstige Vorbereitung, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  3. Bei kurzfristiger Stornierung kann der Auftragnehmer eine angemessene Ausfallentschädigung verlangen, soweit dem Auftragnehmer ein Schaden entstanden ist und der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.
  4. Als angemessene pauschale Ausfallentschädigung gelten:
    • weniger als 72 Stunden: 25 %;
    • weniger als 24 Stunden: 50 %;
    • am Einsatztag oder Nichterscheinen: 75 %.
  5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  7. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
  2. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesonderten Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber kann ausdrücklich verlangen, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt.
  4. In diesem Fall bestätigt der Auftraggeber, dass ihm bekannt ist, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung vorzeitig erlöschen kann.
  5. Widerruft der Auftraggeber den Vertrag nach ausdrücklichem Verlangen des vorzeitigen Leistungsbeginns, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
  6. Die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn sowie die Kenntnisnahme über das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts können gesondert dokumentiert, elektronisch bestätigt oder im Rahmen der Auftragsunterlagen erklärt werden.
  7. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 355 ff. BGB.

§ 23 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  2. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 24 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 25 Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder weitere Leistungen zu verweigern, solange fällige Forderungen nicht ausgeglichen sind.
  2. Gelieferte oder bereitgestellte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 26 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

§ 27 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  3. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Schlussbestimmung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Kundenkommunikation, Angebote, Auftragsbestätigungen und Dienstleistungsverträge der Impuls ProService GmbH, soweit sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Mit der Beauftragung unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als akzeptiert.

Impuls ProService GmbH
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung MURI
Boxbrunn 7, 63916 Amorbach
Geschäftsführer: Mircea Muresan
Stand: März 2025

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